Mitarbeiter beim Schweißen

Allgemeine Geschäftsbedingungen – AGB

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Für alle Angebote und Leistungen der Weber Stahl Anarbeitungs – Service GmbH (nachstehend „WSAS“ oder „wir“ genannt) gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Anders lautende oder ergänzende Bestimmungen sind nur gültig, wenn sie von WSAS ausdrücklich anerkannt wurden. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn WSAS in Kenntnis derartiger Bedingungen die Lieferungen und Leistungen vorbehaltlos erbringt.

1.2 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinn von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

 

2. Angebote und Preise

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag (Auftrag) mit dem Kunden kommt erst mit der Erteilung der schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns zustande. Die Übersendung einer Rechnung kommt einer Auftragsbestätigung gleich. Wir behalten uns das Recht vor, Preise und Konditionen vor verbindlichem Vertragsschluss jederzeit zu ändern. Änderungen nach Vertragsschluss sind zulässig, sofern und soweit nachstehend ausdrücklich vorgesehen oder anderweitig vereinbart.

2.2 Die angegebenen Preise sind Nettopreise, die zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer gelten.

2.3 Wir sind berechtigt, den Preis nach billigem Ermessen entsprechend anzupassen, wenn sich nach Vertragsschluss einzelne Kostenpositionen, insbesondere Rohmaterialpreise, aus von uns nicht zu vertretenden Gründen verändern und sich dadurch unsere Gesamtkosten der Vertragserfüllung erhöhen.

2.4 Bei offenkundig fehlerhafter Preisfestsetzung oder bei offenkundigen Rechenfehlern sind wir zu entsprechenden Nachforderungen berechtigt.

 

3. Zahlungsbedingungen

3.1 Unsere Rechnungen sind innerhalb der vereinbarten Zahlungsziele zu begleichen.

3.2 Bei nicht fristgerechter Zahlung können Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. berechnet werden. Darüber hinausgehende Ansprüche sind vorbehalten.

3.3 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von WSAS anerkannt sind. Diese Einschränkung gilt nicht für Ansprüche des Käufers aufgrund von Mängeln oder aufgrund der (teilweisen) Nichterfüllung des Vertrages, soweit diese sich aus demselben Vertrag wie die Ansprüche der WSAS ergeben.

3.4 Kommt es nach Vertragsschluss zu einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers, aufgrund derer die Erfüllung der Zahlungsansprüche der WSAS gefährdet ist, so ist WSAS berechtigt, Lieferungen und Leistungen von einer Sicherheitsleistung oder einer Vorauszahlung abhängig zu machen. Kommt der Käufer der Aufforderung zur Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so ist WSAS berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

4. Lieferung

4.1 Von uns genannte Fristen, insbesondere Liefertermine, sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Die Lieferungen erfolgen stets auf Rechnung und Gefahr des Empfängers (auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist).

4.2 Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen sonst von uns nicht zu vertretenden Hindernissen, welche auf die Lieferung oder Leistung von erheblichem Einfluss sind, insbesondere bei Streik oder Aussperrung, Naturkatastrophen, behördlichen Anordnungen oder anderen hoheitlichen Maßnahmen oder den Auswirkungen von Pandemien oder Epidemien. Dies gilt auch, wenn das Hindernis bei unserer Lieferanten oder Unterlieferanten eintritt und wir dadurch trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Vertragspflichten gehindert werden.

Die Lieferungen und Leistungen stehen darüber hinaus unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Werden wir trotz sorgfältiger Auswahl des Lieferanten und rechtzeitigen Abschlusses des Einkaufsvertrages nicht oder nicht rechtzeitig beliefert, so verlängern sich die Lieferfristen angemessen. Wir werden den Kunden in diesem Fall unverzüglich über die Verzögerung unterrichten.

Dauert die Behinderung in den vorgenannten Fällen mehr als sechs Monate an, ist jede der Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall werden wir einen etwaigen bereits an den Kunden gezahlten Kaufpreis erstatten.

Werden wir in den oben genannten Fällen nur anteilig beliefert, sind wir berechtigt, Kundenverträge pro rata zu erfüllen.

4.3 Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, soweit für den Kunden zumutbar.

 

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 WSAS behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen von WSAS gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Sofern zwischen dem Käufer und uns ein Kontokorrentverhältnis besteht, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den jeweils anerkannten Saldo; gleiches gilt, soweit ein Saldo nicht anerkannt wird, sondern ein „kausaler“ Saldo gezogen wird.

5.2 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Im Gegenzug tritt er WSAS hiermit schon jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe der Rechnungsforderung von WSAS (Bruttorechnungsbetrag) an WSAS ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer – nach Verarbeitung / Verbindung – zusammen mit nicht WSAS gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe der Rechnungsforderung von WSAS (Bruttorechnungsbetrag) mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. WSAS nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von WSAS, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich WSAS, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Ist dies nicht mehr der Fall, kann WSAS verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Außerdem ist WSAS in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

5.3 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für WSAS vor, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung , Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht WSAS gehörender Waren, steht WSAS der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung , Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer WSAS im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für WSAS verwahrt.

5.4 Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, ist WSAS auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet. Die Wahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt WSAS.

5.5 WSAS ist berechtigt, unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen, wenn der Käufer seinen Vertragspflichten nicht nachkommt.

5.6 Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen der Vorbehaltsware oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter in die Rechte von WSAS hat der Käufer ihn unverzüglich zu benachrichtigen und in Abstimmung mit ihm alles Erforderliche zu tun, um die Gefährdung abzuwenden. Soweit es zum Schutz der Vorbehaltsware angezeigt ist, hat der Käufer auf Verlangen von WSAS Ansprüche an ihn abzutreten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Abwendung des Zugriffs Dritter zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.

 

6. Gewährleistung (Mängelhaftung)

Der Käufer ist gehalten, die Ware bei Entgegennahme auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und WSAS unverzüglich über diese zu informieren. Weitergehende Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB bleiben unberührt.

Bei nicht rechtzeitig angezeigten Mängeln gilt die Ware oder Leistung als genehmigt, wodurch die entsprechenden Gewährleistungsrechte erlöschen mit Ausnahme arglistig verschwiegener Mängel.

Die Ware ist mangelhaft, wenn sie nicht der vereinbarten Spezifikation entspricht oder für den vertraglich vereinbarten Verwendungszweck nicht geeignet ist. Sollte die Ware einen rechtzeitig angezeigten Mangel aufweisen, so stehen dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte mit folgender Maßgabe zu:

(i) Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Nachlieferung obliegt WSAS.

(ii) Schadensersatzansprüche bestehen nur in dem unter Ziffer 7 geregelten Umfang.

(iii) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Abweichend hiervon gilt für Schadensersatzansprüche aufgrund von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie aufgrund der schuldhaften Verletzung des Körpers, der Gesundheit und des Lebens die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2b BGB sowie die Verjährungsregelung des § 445b BGB im Falle des Lieferantenregresses bleiben unberührt.

 

7. Haftungsausschluss

Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – unabhängig vom Rechtsgrund – ausgeschlossen. WSAS haftet daher vorbehaltlich der nachstehenden Regelungen insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie beispielsweise entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden, soweit im Folgenden nicht abweichend geregelt. Soweit die Haftung von WSAS ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen sowie für Ansprüche aufgrund einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Ersatzpflicht für Sachschäden der Höhe nach auf jene Schäden beschränkt, mit deren möglichen Eintritt WSAS bei Vertragsabschluss vernünftigerweise rechnen musste.

Sofern WSAS wegen Lieferverzuges haftet, ist die Haftung auf Ersatz von Verzögerungsschäden (Schadensersatz neben der Leistung) auf 5 % des Nettopreises der verspäteten Lieferung beschränkt, soweit WSAS weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist.

Die Haftung wegen der schuldhaften Verletzung des Körpers, des Lebens und der Gesundheit sowie die Haftung aufgrund einer Garantieübernahme, arglistig verschwiegener Mängel und die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von sämtlichen vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.

 

8. Beistellung von Materialien bei Lohnfertigung

Handelt es sich um einen Lohnfertigungsauftrag, so obliegt es dem Kunden, sicherzustellen, dass das von ihm zur Verfügung gestellte Material für die in Auftrag gegebene Lohnbearbeitung geeignet ist und keine Mängel aufweist. Die Prüfung des zur Verfügung gestellten Materials durch WSAS beschränkt sich auf die optische Prüfung und den Abgleich der offensichtlichen Materialeigenschaften mit den von dem Kunden zur Verfügung gestellten Angaben und Spezifikationen.

 

9. Datenschutz

WSAS verwendet personenbezogene Kundendaten ausschließlich zur Anbahnung und Abwicklung der Bestellung. Die Verarbeitung und Speicherung erfolgt unter der Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes. Der Kunde hat jederzeit das Recht auf kostenlose Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung der gespeicherten Daten. Einen Antrag können Sie bei uns, der WSAS, stellen. Die personenbezogenen Daten einschließlich der Haus-Adresse und E-Mail-Adresse werden nicht an Dritte weitergegeben. Ausgenommen hiervon sind Dienstleistungspartner von WSAS, die zur Bestellabwicklung die Übermittlung von Daten benötigen (z.B. das mit der Lieferung beauftragte Versandunternehmen und der mit der Zahlungsabwicklung beauftragte Finanzdienstleiter). In diesen Fällen beschränkt sich der Umfang der übermittelten Daten jedoch auf das erforderliche Minimum. Mit diesen Unternehmen sind Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung geschlossen. Sie dürfen die Daten nur für die von uns bestimmten Zwecke verwenden. WSAS setzt technische und organisatorische Maßnahmen ein, um die verwalteten Kundendaten gegen zufällige oder vorsätzliche Manipulation, Verlust, Zerstörung oder gegen den Zugriff unberechtigter Personen zu schützen.

 

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand

10.1 Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem zwischen dem Kunden und WSAS geschlossenen Vertrag ist Großlittgen.

10.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeit aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Wittlich.

 

11. Anwendbares Recht, Wirksamkeit, Vollständigkeit

11.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ausgeschlossen.

11.2 Sollten einzelne Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Das gleiche gilt, soweit sich im Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. An die Stelle einer etwa ganz oder teilweise rechtsunwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Bestimmungen.

11.3 Sämtliche Abreden in Bezug auf die Durchführung des Vertrages sind vollständig schriftlich niedergelegt. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, von der schriftlichen Vertragsvereinbarung abweichende mündliche Zusagen zu machen.